Freitag, 28. Januar 2011

Antrag auf Personenstandsänderung

11. Januar 2011, das Bundesverfassungsgericht urteilt:


Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Transsexuellengesetz erfüllt, zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen kann, wenn er sich zuvor gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Transsexuellengesetzes einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und aufgrund dessen personenstandsrechtlich im empfundenen und gelebten Geschlecht Anerkennung gefunden hat.


In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
[...]
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - [...]

am 11. Januar 2011 beschlossen:

1.§ 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe nicht vereinbar.


2.§ 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Transsexuellengesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.


~~~

Ich kam heute von einer Dienstreise nach Hause und habe eigentlich meinen PC gar nicht mehr einschalten wollen. Doch weil das TV Programm halt sowas von gar nix hergab ging es dann doch an den PC. Meine üblichen Webseiten anschauen und auf einer der Startseiten las ich den Hinweis dass das obige Urteil vom Bundesverfassungsgericht gefällt wurde. Sofort mußte ich recherchieren und nun liegt als Ergebnis ein Schreiben neben mir auf dem Tisch: Mein Antrag auf Personenstandsänderung in weiblich. Die Voraussetzungen erfülle ich nun, da der OP-Zwang mit diesem Urteil aufgehoben wurde und schon die vorhandene Vornamensänderung mit den dazu erstellten Gutachten die nun noch verbliebene Voraussetzung als erfüllt nachweist.

Wow, sollte es nun in dieser Hinsicht plötzlich so schnell gehen können? Mal sehen, mein Antrag ist fertig geschrieben, die Kopien der Unterlagen liegen gleich daneben. Noch eintüten und dann ab zum Gericht.

:-)

Bussi an alle meine Leser

2 Kommentare:

  1. Ja, eine große Vereinfachung, keine Frage. Allein schon für Betroffene bei denen aus Gründen des Risikos keine OP möglich oder empfehlenswert ist. Allerdings sehe ich leider eine Gefahr nach diesem Urteil: Die Krankenkassen könnten langfristig dazu tendieren, die GaOP nunmehr als kosmetische Angelegenheit zu werten, da nicht mehr unbedingt indiziert. In der Urteilsbegründung wird zusätzlich auf entsprechende "neuere Wissenschaftliche Erkenntnisse" verwiesen. Es bleibt somit abzuwarten ob der bei den Betroffenen trotzdem noch vorhandene Leidensdruck weiterhin als OP-Indikation genügt oder ob jetzt die Kriterien für eine Kostenübernahme weiter verschärft werden.

    Liebe Grüße
    Jana

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  2. Hallo Jana,

    naja, die psychologische Indikation als Leidensdruck bleibt ja bestehen. Und die Krankenkassen haben bislang auch nicht bezahlt weil §8 das voraussetzte, sondern weil die Betroffenen den Leidensdruck nachgewiesen haben. Ich denke, da wird sich nicht mal so eben was ändern können. Im Gegenteil, die, welche jetzt noch die OP haben wollen machen das nicht wegen §8, sondern weil sie die Veränderung durch die OP brauchen.

    Schauen wir mal wie es sich weiterentwickelt.

    Grüßles
    Theia

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